Ziel des Modells
Der Rechner bildet Leistungsstufen anteilig ab und ermittelt daraus einen gewichteten Vergütungssatz.
- Eingaben bleiben nachvollziehbar
- Formeln sind deterministisch
- Ergebnisse lassen sich mit geänderten Annahmen vergleichen
Vergütung passend zu Inbetriebnahme, Anlagenleistung und Einspeiseart mit dem für den Zeitraum geltenden Bundesnetzagentur-Datensatz berechnen.
Angaben können innerhalb dieser Browser-Sitzung automatisch in passende Rechner übernommen werden.
Nach der Berechnung erscheinen hier Kennzahlen, Diagramme und die verwendeten Annahmen.
Weil sich die geltenden Vergütungssätze über die Zeit ändern. Der Rechner ordnet deshalb den passenden Zeitraum zur konkreten Anlage zu.
Vergütungssätze können nach Leistungsstufen gestaffelt sein. Eine größere Anlage kann daher aus mehreren Teilbereichen berechnet werden.
Sie bestimmt, welche Vergütungssystematik angewendet wird. Bei Teileinspeisung wird ein Teil des Stroms selbst genutzt, bei Volleinspeisung steht die Netzeinspeisung im Vordergrund.
Der Vergütungssatz allein sagt noch nichts über den Jahreserlös. Erst in Verbindung mit der eingespeisten Energiemenge lässt sich die Einnahme abschätzen.
Er liefert eine nachvollziehbare Modellrechnung. Tatsächliche Erlöse hängen vom realen Ertrag, Eigenverbrauch, Messwerten und der konkreten Abrechnung ab.
Jede selbst genutzte Kilowattstunde wird nicht eingespeist. Deshalb beeinflussen sich Eigenverbrauchswert und Einspeiseerlös gegenseitig. Für die Wirtschaftlichkeit zählt am Ende die Kombination aus vermiedenem Netzbezug und den Erlösen für den verbleibenden Überschuss.
Inbetriebnahme, Anlagenleistung und Einspeiseart werden mit den hinterlegten Bundesnetzagentur-Datensätzen verbunden.
Der Rechner bildet Leistungsstufen anteilig ab und ermittelt daraus einen gewichteten Vergütungssatz.
Der Jahresbetrag hängt zusätzlich von der tatsächlich eingespeisten Energie ab; Eigenverbrauch wird separat bewertet.
Sonderfälle und rechtliche Einordnung können zusätzliche Bedingungen besitzen. Für Abrechnung und Antrag bleibt die offizielle Stelle maßgeblich.